biostromvergleich.de

biostrom-haus

Die vorgeschriebenen Angaben bei der Energieeffizienz werden häufig nicht gemacht zeigt sich auf dem Immobilienmarkt. Sogar, wenn die Werte angegeben sind, sind diese nur schwer einzuschätzen von den Käufern oder Mietern. Zu diesen Ergebnissen kam die Verbraucherzentrale NRW aufgrund von Untersuchungen, durchgeführt in 47 Städten. Es zeigte sich, dass in vier von zehn Fällen der Angabepflicht, gültig seit Mai 2014, nicht nachgekommen worden war. Der Kennwert für den Energiebedarf und den Energieverbrauch fehlte. Hilfreich sind die Energiekennwerte auch nur sofern sie immer in allen Immobilienanzeigen angegeben sind damit sie auch ohne Probleme verglichen und gedeutet werden können.

Die Deutung

Mit dieser tun sich manche Verbraucher noch schwer und die Zahlen wirken unheimlich, zeigte sich durch eine von der TNS durchgeführte Telefonumfrage. Circa 40 Prozent von Befragten, welche in Kürze selbst als Nachfrager oder Anbieter agieren möchten am Immobilienmarkt, ließen dies verlauten. Es ist wirklich so. Das Ganze wird erschwert aufgrund von zwei verschiedenen Ausweisarten, dem Bedarfsausweis und der Verbrauchsausweis. Gemein haben beide, dass sie am Ende münden in einen Kennwert. Doch in Bezug auf ein und dasselbe Haus weichen die Ergebnisse enorm voneinander ab. Circa 40 Prozent der Befragten hörten dies zum ersten Mal.

Die Aussagekraft

Diese muss erhöht werden. Die Bedarfsausweise müssen verständlich sein, denn sie beruhen auf objektiven Daten des Gebäudes. Im Gegensatz zum Bedarfsausweis gibt der Verbraucherausweis nämlich nur Auskunft über das Heizverhalten der Bewohner. Ziehen Mieter aus und neue ein, die dann weniger heizen so verringert sich logischerweise auch der Wert. Dies hat zur Folge, dass es zu einer günstigeren Bewertung des Hauses kommt, obwohl an der Heizungsanlage und der Dämmung nichts verändert wurde.   Die Forderung der Verbraucherzentrale ist daher die Abschaffung des Verbraucherausweises.

Daran zeigt sich auch wie wichtig es ist, in den Immobilienanzeigen anzugeben um welchen Energieausweis es sich bei dem Wert handelt. Im Falle von 1700 untersuchten Aushängen und Anzeigen war bei 7 Prozent nicht ersichtlich um welchen Ausweis es sich beim dem angegebenen Energiekennwert handelte. Dies verstößt genauso gegen die Energieeinsparverordnung wie auch das komplette Weglassen des Wertes. Ab dem 1. Mai 2015 wird daher ein Bußgeld in beiden Fällen fällig, dass sich auf mehrere Tausend Euro belaufen kann. Dieses Verfahren kann bereits jetzt schon in Anspruch genommen werden sofern bei einem Besichtigungstermin Interessenten nicht sofort ohne Aufforderung vorgelegt wird. Bewusst war dies bei der Umfrage allerdings nur jedem Dritten der Befragten.

Diejenigen, die an diesem Thema grundsätzlich interessiert waren, gaben auch bekannt, dass sie unsicher sind, was die im Mai eingeführten Effizienzklassen A +betrifft. Sie waren der Meinung dass für Neubauten die Regeln diesbezüglich strenger wären als für Altbauten. Ein Trugschluss. Die Regeln gelten sowohl für Altbauten und auch Neubauten und unterscheiden sich nicht.